Satzung des Vereins FgBBB-Förderverein ganzheitliche Beratung, Begleitung, Betreuung e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „FgBBB-Förderverein ganzheitliche Beratung, Begleitung, Betreuung e.V.“ und soll nach dem Willen und Beschluss des Vorstands und der Vereinsmitglieder im Vereinsregister stehen.
  2. Der Sitz des Vereins ist 23558 Lübeck, Schützenstraße 98.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 der Abgabenordnung (AO), insbesondere die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung ganzheitlicher Beratung, Begleitung und Betreuung für Menschen mit geringem Einkommen und ohne Förderaussicht sowie die Förderung von Bildung und Aufklärung im Bereich der ganzheitlichen Gesundheit.
  3. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:

    – Beratung und Begleitung in persönlichen und sozialen Angelegenheiten,
    – Organisation von Veranstaltungen zur sozialen und beruflichen Integration,
    – Förderung von Bildungsmaßnahmen und Workshops, die jeden Aspekt der Gesundheit berücksichtigen und umfassendes, ganzheitlich orientiertes Wissen vermitteln, darunter Themen wie Stressbewältigung, Achtsamkeit und funktionelle Fitness,
    – Unterstützung der redaktionellen Arbeit von ganzheitlich.online, die sich der Aufklärung und Bildung in den Bereichen ganzheitlicher Gesundheit widmet. Dadurch trägt der Verein zur Entwicklung und Verbreitung gemeinnütziger Inhalte bei, die das Bewusstsein für Gesundheitsförderung, Prävention und nachhaltige Lebensweisen stärken,
    – Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien in digitaler und gedruckter Form,
    – Förderung von Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Organisationen und Initiativen, die ähnliche Ziele verfolgen,
    – Unterstützung von Projekten, die darauf abzielen, ganzheitliches Gesundheitswissen einer breiten Menge von Personen zugänglich zu machen und Chancengleichheit zu fördern.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitgliedschaft
    Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt und bereit ist, aktiv zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke beizutragen.
  2. Mitgliedsarten
    Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.

    – Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder werden durch Beschluss der Gründungsmitglieder aufgenommen. Sie besitzen das aktive und passive Stimmrecht und sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit.
    – Fördermitglieder: Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell und materiell. Ihre Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag, ohne dass ein Beschluss der Gründungsmitglieder erforderlich ist. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht und sind von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen.
  3. Aufnahme
    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt dem Antragsteller die Entscheidung schriftlich mit. Die Ablehnung eines Antrags muss nicht begründet werden.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft endet durch:

    – Austritt,
    – Ausschluss,
    – Tod der natürlichen Person oder
    – Auflösung der juristischen Person.
  5. Austritt
    Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalendermonats möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und muss spätestens vier Wochen vor Monatsende beim Vorstand eingehen.
  6. Ausschluss
    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:

     - gegen die Ziele oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat,
     - seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt oder
     - das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich beschädigt.

    Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder mündlich gegenüber dem Vorstand zu äußern. Der Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags vollständig befreit.
  2. Fördermitglieder: Fördermitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag in Höhe von

    – Privatpersonen mindestens 30 Euro
    – Unternehmen mindestens 60 Euro

    pro Kalenderquartal. Ihre Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag ohne Beschluss der Gründungsmitglieder. Sie besitzen kein Stimmrecht und sind von der Ausübung des Wahlrechts ausgeschlossen.
  3. Beitragsanpassung:
    Die Beitragshöhe für Fördermitglieder kann durch Beschluss des Vorstands angepasst werden. Änderungen in der Beitragsregelung werden den Mitgliedern unverzüglich und transparent mitgeteilt.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
  7. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Versammlung per E-Mail zugänglich gemacht oder auf Anfrage zur Einsicht bereitgestellt.

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.
  3. Der Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der sogenannte gesetzliche Vertreter des Vereins nach § 26 BGB, der den Verein im Rechtsverkehr vertritt und die Geschäftsführung wahrnimmt.
  4. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, beruft die Mitgliederversammlung unverzüglich eine Ersatzwahl ein. Das neu gewählte Vorstandsmitglied übernimmt das Amt für den Rest der laufenden Amtsperiode.

§ 9 Mittelverwendung

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder Registergericht verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 10 Abs. 2 genannten Mehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an die folgenden Organisationen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben:
     - Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.
     - Greenpeace e.V.
     Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.